Kurpfalz-Centrum
Wir konnten die Eigentümer des Gebäudekomplexes Kurpfalz-Centrums in Heidelberg mit über 90 Einheiten als Kunden gewinnen. Wir freuen uns sehr dieses Objekt verwalten zu dürfen
Wir konnten die Eigentümer des Gebäudekomplexes Kurpfalz-Centrums in Heidelberg mit über 90 Einheiten als Kunden gewinnen. Wir freuen uns sehr dieses Objekt verwalten zu dürfen
Wir freuen uns die Timon Gruppe (https://timon.de), ein erfahrener überregionaler Projektentwickler, als Kunden gewonnen zu haben. Seit März sind wir mit der Verwaltung eines Bürotels in Karlsruhe betreut. Die Liegenschaft umfasst 13.700 qm Büroflächeläche und wurde in 2023 fertiggestellt und an den Mieter die 13.700 qm übergeben.
Auch 2023 setzen wir uns wieder anspruchsvolle Ziele, wir wollen auch in 2023 wieder organisch um 250-500 Einheiten wachsen, ergänzend sehen wir personell wie auch organisatorisch durch die vollständige Digitalisierung und Erweiterung unseres Teams sehr gut aufgestellt um in 2023 auch anorganisch durch den Zukauf von Verwaltungsbeständen wachsen zu können.
Weiterhin ist es das Ziel der R&K Hausverwaltung auch in 2023 wieder 1-2 junge Menschen für eine Ausbildung gewinnen zu können und somit den Wachstumskurs weiter auch personell zu unterlegen.
Trotz sich eintrübender Rahmenbedingungen auf dem Immobilienmarkt konnten wir 2022 erfolgreich für die R&K Hausverwaltung abschließen. Es ist uns gelungen mehr als 400 Einheiten neu in den Verwaltungsbestand aufzunehmen sowie unser Team weiter auszubauen. Pascal Steinmann hat seine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und die R&K Hausverwaltung konnte Ihn als neuen Verwalter gewinnen. Darüber hinaus konnten wir in 2022 wichtige Meilensteine bei der vollständigen Digitalisierung unserer Arbeitsprozesse erreichen. Neben der Einführung von CASAVI und dem Launch unserer eigenen App haben wir den überwiegenden Teil der physischen Dokumente digitalisiert.
Ein in der Gebäudeversicherung vereinbarter Selbstbehalt ist auch dann von allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu tragen, wenn ein Schaden ausschließlich oder teilweise im Sondereigentum eines Miteiegentümers eingetreten ist. Das hat der BGH in einem aktuellen Urteil klargestellt.
Quelle: HAUFE. Der Verwalter-Brief Oktober 2022 Seite 2
Die Wohnungseigentümer könnten gem. § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG eine andere Kostenverteilung beschließen. Auf einen solchen Beschluss habe ein Wohnungseigentümer sogar einen Anspruch, wenn neben den Voraussetzungen, die § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG nenne, zugleich die Voraussetzungen vorlägen, nach denen der Abschluss oder die Änderung einer Vereinbarung gem. § 10 Abs. 2 WEG verlangt werden könne.
Quelle: HAUFE. Der Verwalter-Brief Dezember 2022 Seite 10
Der Verwalter hat ergänzende Beschlussanträge mit auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung zu setzen, wenn diese ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Zu berücksichtigen sind allerdings nur Anträge, die rechtzeitig vor der 3-wöchigen Einladungsfrist bei der Hausverwaltung eingehen. Eine Abbedingung dieser Grundsätze durch Beschluss ist nicht zulässig. Dies wäre allenfalls mittels einer Vereinbarung möglich.
Quelle: HAUFE. Der Verwalter-Brief Oktober 2022 Seite 8
Wird die Benutzung des Sondereigentums durch einen Mangel am gemeinschaftlichen Eigentum beeinträchtigt, z.B. durch den Bruch eines im Sondereigentum stehenden Rohres, hat der Eigentümer dieses Sondereigentums nach der bislang geltenden BGH-Rechtsprechung keinen verschuldungsunabhängigen Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung.
Quelle: HAUFE. Der Verwalter-Brief Dezember 2022 Seite 11
Gemäß BGH-Urteil vom 15.12.2021 kann ein Mieter hinsichtlich der bei einer Betriebskostenabrechnung vom Vermieter geschuldeten Belegvorlage grundsätzlich Einsicht in die Originale der Abrechnungsbelege verlangen, ohne insoweit ein besonderes Interesse darlegen zu müssen. In Einzelfällen kann es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aber in Betracht kommen, dass der Vermieter lediglich die Vorlage von Kopien oder Scanprodukten schuldet.
Die Novelle der Heizkostenverordnung ist am 01.12.2021 in Kraft getreten. Neu einzubauende Messgeräte (Wasseruhren, Heizkostenverteiler und Wärmemengenzähler) müssen künftig fernablesbar sein. Vorhandene nicht fernablesbare Messgeräte müssen bis Ende 2026 mit der Funktion der Fernablesbarkeit nachgerüstet oder durch fernablesbare Geräte ersetzt werden, es sei denn, dies ist im Einzelfall wegen besonderer Umstände technisch nicht möglich oder würde durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.